Zolltarifnummer Schweiz

Start › Abschnitt II › Kapitel 8

Kapitel 8 — Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

Fruits comestibles; écorces d'agrumes ou de melons · Frutta commestibili; scorze di agrumi o di meloni

PositionBezeichnungNummern
08.01Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet7
08.02Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet25
08.03Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet2
08.04Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder getrocknet6
08.05Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet7
08.06Weintrauben, frisch oder getrocknet5
08.07Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch3
08.08Äpfel, Birnen und Quitten, frisch24
08.09Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch22
08.10Andere Früchte, frisch20
08.11Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen7
08.12Früchte vorläufig haltbar gemacht, jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet3
08.13Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels20