Zolltarifnummer Schweiz

Start › Kapitel 88 › Position 88.06

88.06 — Luftfahrzeuge ohne Besatzung

Véhicules aériens sans pilote

NummerBezeichnungNormalansatz
8806.1000– zum Befördern von Passagieren hergerichtetFr. 0.00
– andere, ausschliesslich zum ferngesteuerten Betrieb hergerichtet
8806.2100– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 gFr. 0.00
8806.2200– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kgFr. 0.00
8806.2300– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kgFr. 0.00
8806.2400– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kgFr. 0.00
8806.2900– – andereFr. 0.00
– andere
8806.9100– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von nicht mehr als 250 gFr. 0.00
8806.9200– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 250 g, jedoch nicht mehr als 7 kgFr. 0.00
8806.9300– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 7 kg, jedoch nicht mehr als 25 kgFr. 0.00
8806.9400– – mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht von mehr als 25 kg, jedoch nicht mehr als 150 kgFr. 0.00
8806.9900– – andereFr. 0.00

Normalansatz der Hauptlinie, Bemessungsgrundlage auf jeder Nummer. Präferenzansätze, Bewilligungen und Zusatzabgaben stehen auf der Seite der Nummer.